Satzung Künstlernetzwerk Föhn e.V.


 

 

Künstlernetzwerk Föhn e. V.

 

S A T Z U N G

 

 

 

§ 1 - Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen „Künstlernetzwerk Föhn“ nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e. V.“ Sitz des Vereins ist: Münchner Künstlerhaus, Lenbachplatz 8, 80333 München.

 

 

 

§ 2 - Zweck des Vereins

 

Das Künstlernetzwerk Föhn e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

Zweck des Vereins ist Förderung von Kunst und Kultur, besonders die Pflege und Förderung der bildenden Kunst.

 

 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

 

Förderung von Interesse, Verständnis und Engagement für die zeitgenössische Kunst

 

Entdeckung und Förderung bildender Künstler

 

gemeinsame Ausstellungen und öffentlichkeitswirksame Aktionen

 

Kontaktvermittlung zwischen Künstlern und Kunstfreunden, Kunstsammlern und kunstinteressierten Meinungsbildnern

 

Kooperation mit kunstinteressierten Institutionen und Kräften

 

Förderung von Künstlern, die Mitglied der Vereines sind oder die der Verein für eine Förderung auswählt

 

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins, auch etwaige Gewinne aus Veranstaltungen oder sonstige Überschüsse, dürfen nur für satzungsmäßige Aufgaben verwendet werden.

 

 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

 

 

 

§ 3 - Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereines kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden.

 

a) Ordentliche Mitglieder sind auf Antrag

 

professionelle Künstlerinnen und Künstler

Interessierte andere Personen als Fördermitglieder

Funktionsträger für die Dauer ihrer Amtszeit

 

Die Aufnahmekriterien regelt die Geschäftsordnung. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.

 

b) Ehrenmitglieder

 

Personen, welche die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

Durch die Beitrittserklärung verpflichtet sich das Mitglied, die Ziele des Vereines zu fördern und die Satzung zu beachten.

 

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitgliedes

b) durch freiwilligen Austritt

c) durch Streichung von der Mitgliederliste

d) durch Ausschluss aus dem Verein

e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung

 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärungen gegenüber dem Vorstand und wird zum Jahresende wirksam.

 

Eine Streichung von der Mitgliederliste ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung den Beitrag nicht bezahlt hat.

 

Die bevorstehende Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Auch bei Verstoß gegen die Vereinsinteressen kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Im Ausschlussverfahren ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen.

 

Geleistete Beiträge bleiben im Vereinsvermögen. Ein Rückerstattungsanspruch besteht nicht.

 

 

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge – Geschäftsjahr

 

a) Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des jährlichen Vereinsbeitrages legt die Mitgliederversammlung fest.

Der Beitrag ist im 1. Quartal des Kalenderjahres zu entrichten. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

b) Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 5 - Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand der aus dem/der Vorsitzenden, Einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden,  Schatzmeister,

Schriftführer besteht. Die Funktion des Vorsitzenden und des Stellvertreters muss mit mindestens einem Künstler besetzt sein

 

b) die Mitgliederversammlung

 

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.

 

Fördermitglieder haben kein Stimmrecht

 

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

 

Entgegennahme des Jahresberichtes und Kassenberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes

 

Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

 

Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereines

 

Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

 

 

§ 6 – Aufgaben, Pflichten und Rechte des Vorstandes

 

1. Die Vereinigung mehrerer Vorstands-Ämter in einer Person ist unzulässig.

 

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die Zeit bis zur folgenden Mitgliederversammlung.

 

3. Der Verein wird durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter gemeinsam gerichtlich oder außergerichtlich vertreten. Im Innenverhältnis soll eine Vertretung des Vorsitzenden durch seinen Stellvertreter oder beider Vorsitzender durch den Schatzmeister nur im Verhinderungsfalle stattfinden.

 

4. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

 

5. Die Leitung der Mitgliederversammlungen und der Sitzungen des Vorstandes obliegt dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter.

 

6. Der Schriftführer hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Ergebnisprotokoll aufzunehmen, das von dem Schriftführer und dem Vereinsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

 

7. Der Vorstand kann sich des sachkundigen Rates durch einen Beirat bedienen. Die Ernennung des Beirates erfolgt für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes.

 

8. Der Vorstand legt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlungen fest und beruft diese durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder per Brief oder Email unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Einladung hat mindestens 10 Tage (Poststempel) vor dem Versammlungstermin zu erfolgen.

 

 

 

§ 7 – Mitgliederversammlung

 

1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, hat jedoch die Möglichkeit sich für Gäste zu öffnen. Die Mitgliederversammlung kann die Öffentlichkeit herstellen (Presse, TV, etc).

 

Dieser Beschluss erfolgt zu Beginn der Mitgliederversammlung.

 

2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

 

3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Ausnahme: Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins.

 

4. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Über die Art der Abstimmung (per Akklamation oder geheim und schriftlich) entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

5. Die Wahl des Vorsitzenden und der anderen Vorstandsmitglieder hat durch Einzelabstimmung in schriftlicher und geheimer Wahl zu erfolgen, wenn mindestens ein Mitglied dies verlangt.

 

6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von zwei Mitliedern des Vorstandes zu unterzeichnen. Es sollen folgende Feststellungen enthalten sein:

 

Ort , Beginn und Ende der Versammlung,

 

die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,

 

die Zahl der erschienenen Mitglieder,

 

die Tagesordnung,

 

die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

 

Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

Die Protokolle sind vom Schriftführer auf Verlangen jedem Vereinsmitglied jederzeit zugänglich zu machen. Wird in der jeweils nachfolgenden Mitgliederversammlung kein Einspruch gegen das Protokoll erhoben, so gilt es als genehmigt.

 

7. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung einzureichen. Sie sind dem Vorstand spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

 

8. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das von 20% der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der gewünschten Tagesordnung beim Vorstand eingereicht wird. Die vorgenannten Vorschriften über Einberufung, Stimmrechte, Beschlussfassung usw. gelten entsprechend. Beschlüsse, zur Satzungsänderung und/oder zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden, sofern mindestens 40% der eingetragenen Mitglieder schriftlich die Auflösung verlangen. Der Vorstand hat dann innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, deren einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung des Vereins sein muss. Dieser Tagesordnungspunkt muss zusammen mit der Ladung den Mitgliedern zwei Wochen vor der außerordentlichen Hauptversammlung schriftlich mitgeteilt werden.

 

 

 

§ 8 – Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

 

Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall der Gemeinnützigkeit fällt das Vermögen des Vereines an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Kunst und Kultur.

 

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 17.03.2012 verabschiedet.